Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TRS GmbH (nachstehend TRS genannt) für die Anmietung von Reisebussen

I. Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von TRS sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrags durch TRS zustande.

II. Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend, § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und Durchführung der Beförderung.

3. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

4. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

  • a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt.
  • b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
  • c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,
  • d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die
    Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

5. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

III. Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch TRS, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. TRS hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

IV. Preise und Zahlungen und Preiserhöhungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

6. Pauschale

7. Der zu zahlende Preis ist 14 Tage vor Reisebeginn/Fahrtantritt, bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückfahrt 14 Tage vor Antritt der Hinfahrt fällig. Der vereinbarte Preis muss bei
TRS 14 Tage vor Fahrtantritt auf eines der Konten von TRS gutgeschrieben sein.

8. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem vorgesehenen Beginn der vertraglichen Leistungen von TRS mehr als 4 Monate, so ist TRS berechtigt, die Erhöhung des Preises zu verlangen,
insbesondere für den Fall, dass sich die Kosten durch Steuern und Rohstoffpreise erhöht haben. Die Preiserhöhung muss TRS spätestens bis zum 22. Tag vor Fahrtantritt gegenüber dem
Besteller mitteilen. Erhöht sich hierdurch der Preis um mehr als 10% netto, so ist der Besteller zu einem kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist unverzüglich
Besteller gegenüber TRS schriftlich mitzuteilen.

V. Kündigung durch den Besteller

1. Bis zum Beginn der ersten vertraglichen Leistung von TRS kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich, per Mail oder per Fax zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts, der durch den Besteller erklärt wird, ist eine vom Besteller zu zahlende pauschalierte Entschädigung fällig, deren Höhe sich wie folgt berechnet:

  • Rücktritt vor dem 42. Tag vor Fahrtantritt: kostenfrei;
  • Rücktritt vor dem 28. Tag vor Fahrtantritt: 25 % des vereinbarten Preises;
  • Rücktritt vor dem 09. Tag vor Fahrtantritt: 50 % des vereinbarten Preises;
  • Rücktritt ab dem 08. Tag bis einschließlich dem Tag des Fahrtantritts: 90 % des vereinbarten Preises.

2. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich oder nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist TRS verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, die TRS nicht zu vertreten hat.

Kündigt der Besteller den Vertrag, steht TRS eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

VI. Rücktritt und Kündigung durch TRS

1. TRS kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. TRS kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist TRS auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

Kündigt TRS den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

VII. Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung von TRS ist bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden auf den dreifachen Mietpreis beschränkt.

2. Die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis.

3. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.

4. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.

5. Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

6. TRS haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

7. Der Besteller stellt TRS und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in II 4 lit. a.-e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

VIII. Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Busfahrers und/oder Personals von TRS zu leisten.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

IX. Verjährung

Ansprüche gegen TRS verjähren innerhalb eines Jahres ab dem vorgesehenen Ende der Beförderung (Ausstieg).

X. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGBs lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken.

XI. Rechtswahl/Gerichtsstand

1. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.

2. Gerichtsstand ist der Sitz von TRS GmbH

 

Stand 2017

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